Seit der Einführung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen im Jahr 2010 gilt in den Unternehmen ein Rauchverbot. Zwischen 2002 und 2013 ist die Passivrauchexposition der Bevölkerung deutlich von 35 auf 6 % zurückgegangen.Das Gesetz gibt einen Mindeststandard vor.

Es steht jedem Unternehmen frei, diese Bestimmungen zu verschärfen, indem es seine gesamten Räumlichkeiten für 100 % rauchfrei erklärt.

Und was sagt das Gesetz?

Laut Gesetz ist das Rauchen untersagt:

  • In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind: Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Gesundheitseinrichtungen, Kinderheime, Altersheime, Gefängnisse, Schulen, Museen, Theater und Kinos, Sportstätten, Restaurations- und Hotelbetriebe, öffentlicher Verkehr, Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.
  • In Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen: Dazu gehören Gemeinschaftsräume in Unternehmen (Cafeteria, Korridore usw.) sowie Arbeitsplätze, an denen mindestens zwei Personen tätig sind, inklusive Dienstfahrzeuge.

Auf privat genutzte Räume ist dieses Gesetz nicht anwendbar.

Als föderale Besonderheit dürfen Restaurants von höchstens 80 Quadratmetern als Raucherlokale betrieben werden. Dies halten einige Kantone restriktiver.

Wer ist betroffen?

Alle geschlossenen Räume, die von zwei Personen oder mehr genutzt werden, müssen rauchfrei sein. Mit «Arbeitsplatz» sind alle Orte inner- und ausserhalb des Unternehmens (z. B. auch das Dienstfahrzeug) gemeint, an dem sich mehrere Arbeitnehmende aufhalten müssen, um ihre Arbeit pflichtgemäss zu verrichten. Gemeinsam genutzte Räume wie Korridor, Cafeteria, WC oder Sitzungszimmer unterstehen ebenfalls dem Rauchverbot.

Ein Büro, das eigentlich für eine Person bestimmt ist, aber regelmässig für Sitzungen genutzt wird (z. B. Vorgesetzter) gilt nicht als Einzelbüro sondern als Arbeitsplatz für mehrere Personen.

Auf privat genutzte Räume ist dieses Gesetz nicht anwendbar.

E-Zigaretten: Was sagt das Gesetz?

Zusammen mit dem Tabakproduktegesetz hat das Parlament auch eine Anpassung des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen per 1. Oktober 2024 verabschiedet. Neu unterliegen E-Zigaretten und erhitzte Tabakprodukte den gleichen Einschränkungen wie Zigaretten.

  • Konsumverbot für E-Zigaretten (Liquide mit/ohne Nikotin) in öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen und am Arbeitsplatz.
  • Konsumverbot für erhitzte Tabakprodukte in öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen und am Arbeitsplatz.

 

Wie kann ich mich wehren?

Falls Sie am Arbeitsplatz unter Passivrauch zu leiden haben, wenden Sie sich an:

  • Gesundheitsdienst oder Personaldienst Ihres Unternehmens; sammeln Sie dazu Berichte von anderen Mitarbeitenden, um Ihrem Antrag Gewicht zu geben und nicht alleine dazustehen.
  • Gesundheitsamt oder Gesundheitsdirektion Ihres Kantons.

Welche Sanktionen?

Wer gegen das Bundesgesetz über das Passivrauchen verstösst, kann mit einer Busse von bis zu Fr. 1000.– geahndet werden.

Wie kann ein Raucherlokal eingerichtet werden?

Das Unternehmen kann ein Fumoir (Raucherraum) einrichten. Dieses darf nicht als Arbeitsplatz und auch nicht als einziger Aufenthaltsraum dienen. Wie bei den Einzelarbeitsplätzen darf sich der Rauch nicht in die rauchfreien Räume ausbreiten und die Mitarbeitenden stören (Lüftung, geschlossener Raum mit Kennzeichnung beim Eingang).